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	<title>Honorar statt Provision &#187; Steuern</title>
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	<description>Die kundenfreundliche Beratung mit Zukunft</description>
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		<title>Steuerliche Berücksichtigung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung bis 31.12.2009</title>
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		<pubDate>Tue, 05 Jan 2010 13:25:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Daniel Schlingelhof</dc:creator>
				<category><![CDATA[Vorsorge]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern]]></category>

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		<description><![CDATA[Bisher können privat und gesetzlich Versicherte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zusammen mit den sonstigen Vorsorgeaufwendungen (z. B. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, Lebensversicherungen die bis einschl. 2004 abgeschlossen wurden, Unfall oder Haftpflichtversicherung) nur bis zu einer Höhe von insgesamt 2.400 € oder 1.500 € als Sonderausgaben steuerlich* berücksichtigen. Die Höchstgrenze von 2.400 € gilt dabei für [...]]]></description>
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<p>Bisher können privat und gesetzlich Versicherte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zusammen mit den sonstigen Vorsorgeaufwendungen (z. B. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, Lebensversicherungen die bis einschl. 2004 abgeschlossen wurden, Unfall oder Haftpflichtversicherung) nur bis zu einer Höhe von insgesamt 2.400 € oder 1.500 € als Sonderausgaben steuerlich* berücksichtigen.<br />
<span id="more-8"></span><br />
Die Höchstgrenze von 2.400 € gilt dabei für Steuerpflichtige, die ihre Krankenversicherung alleine finanzieren, zum Beispiel Selbständige. Die Grenze von 1.500 € gilt für Arbeitnehmer, die einen steuerfreien Zuschuss zu ihrer Krankenversicherung erhalten oder Versicherte mit Anspruch auf Kostenerstattung, wie z.B. Beihilfeberechtigte.</p>
<p><strong>Die neue Regelung aus dem Bürgerentlastungsgesetz ab 01.01.2010</strong><br />
Ab dem 01.01.2010 sind die Beiträge zur Basiskrankenversicherung (Art, Höhe und Umfang entsprechen den gesetzlichen Pflichtleistungen nach SGB V) und zur Pflegeversicherung in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar. Aufwendungen für KV-Komfortleistungen, z. B. Chefarztbehandlung, Einbettzimmer oder Krankentagegeld gehören zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen.</p>
<p>Für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen (z. B. Beiträge zu KV-Komfortleistungen, Arbeitslosenversicherung, Lebensversicherungen bis einschl. 2004 abgeschlossen, Unfall- oder Haftpflichtversicherung) steigen die Abzugsvolumina ab dem 01.01.2010 um je 400 €, also für Selbständige auf 2.800 € und für Arbeitnehmer und Beihilfeberechtigte auf 1.900 €.</p>
<p>Eine steuerliche Abzugsfähigkeit dieser sonstigen Vorsorgeaufwendungen ist nur noch dann gegeben, wenn die neu festgelegten Höchstbeträge von 2.800 € bzw. 1.900 € von den Beiträgen zur Basiskrankenversicherung und Pflegeversicherung noch nicht voll ausgeschöpft werden. Übersteigen die Beiträge jedoch die v. g. Höchstgrenzen, entfällt ein weiterer Abzug der sonstigen Vorsorgeaufwendungen.</p>
<p>Weiterhin wird eine Günstigerprüfung durch das Finanzamt durchgeführt. Hier werden sämtliche Vorsorgeaufwendungen in den Grenzen der bis 2004 geltenden Höchstbeträge angesetzt, auch diejenigen zur Altersvorsorge der bestehenden Basisvorsorge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 a, b EStG (Schicht1), wenn dies gegenüber der Neuregelung vorteilhaft sein sollte.</p>
<p>*Es erfolgt keine steuerliche Beratung. Für steuerliche Beratungen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater. Quelle: Finanzplaner</p>
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